Neues Verpackungsgesetz in Deutschland: Verpflichtungen für Hersteller ab 2019

Erstinverkehrbringer, Beteiligungspflicht, Registrierungspflicht – das deutsche Verpackungsgesetz bringt mit 1. Jänner 2019 einige neue Verpflichtungen und Vorschriften für Hersteller. Betroffen ist jeder, der Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr setzt, also nicht nur nationale Produzenten, sondern auch Importeure und Online-Händler. Die wichtigsten Inhalte haben wir für Sie zusammengefasst.

1. Definition: „Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“

Als „Hersteller“ („Erstinverkehrbringer“) im Sinne des VerpackG gilt ab dem 01.01.2019 derjenige, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt (also auch derjenige, der Verpackungen importiert). „Verpackungen“ meint nicht den eigentlichen Packstoff, sondern es geht im Wesentlichen um Verkaufsverpackungen, die „typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG). Hierzu gehören auch Umverpackungen, Serviceverpackungen und die Versandverpackungen des Onlinehandels inkl. Füllmaterial und Etiketten.

„Systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen“ sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).

Somit ist nicht - wie man annehmen möchte - der Produzent einer Verpackung vom VerpackG betroffen, sondern derjenige, der die Verpackungen mit Ware befüllt, also die Verkaufseinheit herstellt (im weiteren Verlauf als „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet).

Bei Waren, die aus Österreich nach Deutschland exportiert werden, kommt es darauf an, wer bei Grenzübertritt Eigentümer der Ware ist (Incoterms). Beispiel: Sie beliefern einen Kunden in Deutschland und beauftragen auf eigene Rechnung den Transport, dann ist die Verpflichtung bei Ihnen. Holt Ihr Kunde Waren bei Ihnen ab Werk in Österreich ab, dann hat Ihr Kunde die Verpflichtung zur Systembeteiligung.

2. Pflichten der Erstinverkehrbringer

Jeder Verpflichtete muss:
a. sich bei der Zentralen Stelle registrieren.
b. seine Verpackungsmenge (Materialart und Masse der Verpackungen – Jahresplanmenge) bei einem dualen System und der Zentralen Stelle vorab anmelden.
c. die tatsächliche Verpackungsmenge mindestens einmal jährlich bei seinem dualen System (abhängig von ihrer Meldung an Ihr System, jährlich quartalsmäßig, monatlich) und bei der Zentralen Stelle melden (bis Ende Februar des Folgejahres – selber Meldezyklus wie an das System).
d. ggf. eine Vollständigkeitserklärung gegenüber der Zentralen Stelle abgeben.
e. Informationspflichten erfüllen.

3. Wie registriert sich der Erstinverkehrbringer bei der Zentralen Stelle?

Der Erstinverkehrbringer muss sich persönlich im Register LUCID unter www.verpackungsregister.org registrieren (Vorregistrierung ab 3. Quartal 2018 möglich).

Folgende Daten muss er dafür bereithalten:
a. Name und Anschrift des Unternehmens,
b. Vertretungsberechtigte natürliche Person,
c. E-Mail-Adresse sowie Telefon- und Faxnummer,
d. Nationale Kennnummer des Herstellers (Handelsregisternummer bzw. Gewerbescheinnummer, europäische UST-ID Nr.) oder nationale Steuernummer,
e. Markenname, alternativ Unternehmensname,
f. Erklärung über die Beteiligung an einem dualen System,
g. Erklärung, dass alle Angaben der Wahrheit entsprechen.

Nach der erstmaligen Registrierung teilt die Zentrale Stelle dem Erstinverkehrbringer seine Registrierungsnummer mit und veröffentlicht diese zusammen mit dem Registrierungsdatum sowie den Unternehmenskontaktdaten im Internet.

4. Welche Angaben muss der Erstinverkehrbringer nach der Lizenzierung bei einem dualen System auch der Zentralen Stelle regelmäßig melden?

Die von Ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen sind unter Nennung Ihrer Registrierungsnummer 1:1 an duale Systeme zu melden. Mindestens einmal jährlich obliegt es jedoch Ihnen, folgende Daten an die Zentrale Stelle zu melden (vgl. § 10 VerpackG):
- Registrierungsnummer
- Materialart und Masse der Verpackungen
- Name des dualen Systems und
- Zeitraum der Systembeteiligung

Für Fragen steht Thomas Jansenberger gerne zur Verfügung, Tel.: +43.1.599 97-433, E-Mail: thomas.jansenberger@araplus.at